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Betriebsübergang – Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – Verwirkung

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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2016, Az.: 2 Sa 2118/15 – 2 Sa 2282/15

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.11.2015 – 41 Ca 8640/15 – dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass zwischen den Parteien über den 31.03.2011 hinaus ein Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat und nicht besteht.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer beim Arbeitsgericht Berlin am 19.06.2015 anhängig gemachten Klage um die Feststellung, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis über den 31.03.2011 nicht bestanden hat und nicht besteht.

Die Klägerin betrieb in Deutschland drei Produktionsstandorte in Oberstenfeld, in Niederorschel und in Berlin, in welchen Industrieprodukte, insbesondere Holz- und Kunststoffprodukte, hergestellt wurden. Im Werk Berlin wurden durchgehend Fassaden- und Balkonprofile produziert. Der Beklagte war bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin an dem in Berlin gelegenen Produktionsstandort, in welchem ein eigener Betriebsrat gebildet worden war und eine eigene Werksleitung bestand, als Mitarbeiter beschäftigt. Im Oktober 2010 vereinbarten die Klägerin und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich, der die Übernahme aller Arbeitnehmer durch eine neu zu gründende Gesellschaft zum Gegenstand hatte. Im März 2011 schloss die Klägerin mit der neu gegründeten Industriewerke W. GmbH & Co. KG, welche am 20.06.2011 in das Handelsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen wurde, eine „Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsfortführung“, welche im Abschnitt A Regelungen über die Lohnfertigung und im Abschnitt B Regelungen über die Betriebsführung im Übrigen enthält. Im Abschnitt A ist unter § 1 der Vereinbarung geregelt, dass die Industriewerke W. GmbH & Co. die komplette Produktion der W.produkte an allen drei inländischen Standorten ab dem 1. April 2011 in Lohnfertigung weiterführt und dass die Vergütung der erbrachten Leistungen anhand der nachgewiesenen Lohnkosten zuzüglich eines Aufschlags zu den Bruttolohnsummen von 3 % erfolgt. Im Abschnitt B ist unter § 6 geregelt, dass die Industriewerke W. GmbH & Co. KG darüber hinaus für die Klägerin ab dem 1. April 2011 die Betriebsführung des gesamten Geschäftsbetriebes an allen drei inländischen Standorten nach den Vorgaben der Klägerin mittels G[…]


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