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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang in der Insolvenz – Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitsnehmer

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 917/06
Urteil vom 25.10.2007

Urteil des 8. Senats vom 25.10.2007 - 8 AZR 921/06 -, Urteil des 8. Senats vom 25.10.2007 - 8 AZR 920/06 -, Urteil des 8. Senats vom 25.10.2007 - 8 AZR 918/06 -, Pressemitteilung Nr. 78/07 vom 25.10.2007
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Juli 2006 - 8 Sa 174/06 - wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Juli 2006 - 8 Sa 174/06 - im Kostenausspruch und soweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 1. August 1995 bei der A GmbH und ihren Rechtsvorgängern als Vertriebsassistentin in B beschäftigt. Die A GmbH befasste sich mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Marketing und dem Vertrieb von mechanischen und elektronischen Komponenten, Systemen und Software für die Telekommunikation. Sie beschäftigte 28 Arbeitnehmer.
Am 1. Januar 2005 wurde über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter bestellt. Ab Januar 2005 stand dieser mit dem Beklagten zu 2) in Verhandlungen wegen der Übernahme wesentlicher Teile des Betriebsvermögens. Der Beklagte zu 2) kaufte am 11. Februar 2005 die Gesellschaftsanteile der S Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH (im Folgenden: S). Diese war seit 28. Oktober 2004 beim Amtsgericht Hannover im Handelsregister eingetragen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine auf Vorrat gegründete GmbH, die noch keine unternehmerischen Aktivitäten entfaltet hatte. Das Stammkapital in Höhe von 25.000,00 Euro war eingezahlt. Am 11. Februar 2005 wurde durch Gesellschafterbeschluss der bisherige Geschäftsführer der S abberufen und der Beklagte zu 2) zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Ferner wurde der Gesellschaf[…]


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