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Betriebsrentengesetz: Anspruch auf Entgeltumwandlung – Verfassungsmäßigkeit

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 3 AZR 14/06
Urteil vom 12.06.2007

Leitsätze:
Die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebende Pflicht zur Entgeltumwandlung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2005 - 7 Sa 953/04 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.
Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10. November 2004 - 3 Ca 3685/04 - zurückgewiesen.
III. Der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung anzunehmen, wonach von dessen monatlichen künftigen Entgeltansprüchen mit Wirkung vom 1. April 2004 jeweils 50,00 Euro monatlich als betriebliche Altersversorgung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln sind und bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zugunsten des Klägers eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen ist,
2. zur Durchführung dieser Vereinbarung bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zugunsten des Klägers eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Verlangen des Klägers nachzukommen, Teile seiner Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Der Kläger ist am 12. Mai 1961 geboren. Er ist seit Oktober 1993 bei der Beklagten als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes für eine monatlichen Bruttovergütung von 1.486,64 Euro tätig. Die Beklagte beschäftigt ca. 1.000 Arbeitnehmer.
Mit Rundschreiben vom 21. Januar 2004 setzte die Beklagte alle Beschäftigten darüber in Kenntnis, dass die grundsätzliche Entschei[…]


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