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Mieterhöhung – Modernisierungsmaßnahme tatsächlich geforderte Mieterhöhung

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AG Schöneberg, Az.: 6 C 212/14, Urteil vom 01.09.2014

1. Es wird festgestellt, dass sich die monatliche Nettokaltmiete für die Wohnung der Klägerin im Haus N. Straße 29, B., aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 29. Januar 2014 vor dem 01. Oktober 2014 nicht um monatlich 140,16 € erhöht hat.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte ist Vermieterin einer Wohnung im Haus N. Straße 29, B.. Im Juni 2011 kündigte die Beklagte die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an, die das Anbringen einer Wärmedämmung an der  Außenfassade und den Einbau neuer Fenster umfassten. Die voraussichtliche Mieterhöhung war mit 140,16 € angegeben. Dieser Betrag setzte sich aus 66,60 € für die Dämmung und 73,56 € für die Fenster zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Modernisierungsankündigung wird auf Bl. 12-16 d.A. Bezug genommen.

Nach Abschluss der Maßnahmen begehrte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Januar 2014 von der Klägerin für die Erneuerung der Fenster eine Mieterhöhung von  monatlich 97,47 € und für die Wärmedämmung von monatlich 118,29 €. Hiervon machte sie den angekündigten Modernisierungszuschlag von 73,56 € ab dem 01. April 2014 und den Restbetrag von 20,91 € für die Fenster und 51,69 € für die Dämmung ab dem 01. Oktober 2014 geltend. Auf die Mieterhöhungserklärung vom 29. Januar 2014 (Bl. 17-20 d.A.) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Nachdem die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte vor dem 01. Oktober 2014 keine Zahlungsansprüche aus der Mieterhöhungserklärung vom 29. Januar 2014 herleiten könne, beantragt die Klägerin nunmehr, festzustellen, dass sich die Miete für ihre Wohnung aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 29. Januar 2014 v[…]


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