Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 308/18 – Urteil vom 18.02.2019
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.8.2018 – 12 Ca 3897/17 – aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 15.12.2017 sein Ende gefunden hat, sondern aufgrund der im Wege der Umdeutung ermittelten ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15.12.2017 am 28.2.2018.
3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher Kündigung der Beklagten beendet worden ist, oder aber nicht, sowie darüber, ob die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet ist.
Der Kläger ist seit dem 01.10.2010 bei der Beklagten zuletzt als Produktionshelfer beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.454,96 €. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Im Betrieb der Beklagten existiert kein Betriebsrat.
Am 05.09.2017 gab es auf dem Betriebsgelände der Beklagten einen Vorfall zwischen dem Kläger und seinem Arbeitskollegen, Herrn Sch.. Es gab eine Diskussion darüber, ob eine wegen Durchzug geschlossene Tür neben dem Mitarbeiter und Arbeitskollegen Sch. geöffnet werde. Der Kläger öffnete die geschlossene Tür mehrfach und betitelte den Arbeitskollegen Sch. mit Worten, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Kläger am 14.09. 2017 eine schriftliche Abmahnung von der Beklagten, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 37 d.A. Bezug genommen wird.
Am 13.12.2017 befanden sich der Kläger und der Arbeitskollege Herr W. S. in der Werkshalle der Beklagten. Es kam zwischen dem Kläger und Herrn S. zu einer Auseinandersetzung. Darauf aufmerksam geworden näherte sich der Betriebsmeister und Zeuge G.. Er trat zwischen die Beteiligten. Im Zuge der weiteren Auseinandersetzung forderte Herr S. den Kläger dazu auf, seine Brille abzuziehen. Der Kläger tat dies und der Beteiligte S. schlug dem Kläger mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser ausweislich des Durchgangsarzt-Berichts, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 53 d.A. Bezug genommen wird, einen Nasenbeinbruch erlitt. Nach dem Faustschlag beschwerte[…]