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Vereinsbeschlüsse – Feststellung der Unwirksamkeit

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 1 U 450/07-142
Urteil vom 02.04.2008

In dem Rechtsstreit wegen Herausgabe von Mitgliederlisten, Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht erkannt:
I. Auf die Erstberufung des Beklagten wird das am 17. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 106/07 – in Ziffer 1. des Tenors teilweise dahingehend abgeändert, dass der Klageantrag zu 2. abgewiesen wird. Im Übrigen werden die Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
A.
Der beklagte Verband ist ein Zusammenschluss von Selbständigen, Angehörigen freier Berufe, kleinerer und mittlerer Unternehmen und sonstigen Vereinigungen oder Einzelpersonen, die die Interessen von Selbständigen vertreten. Der Kläger ist Mitglied bei dem Beklagten. Er erstrebt mit seiner Klage die Herausgabe des vollständigen Mitgliederverzeichnisses des Beklagten, eine Liste jener Personen, die sich seit dem 30.11.2004 bei dem Beklagten um eine Mitgliedschaft beworben haben sowie die Feststellung, dass die bei der außerordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 30.11.2004 in Bonn und ferner die bei der außerordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse nichtig sind.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 151 ff. d. A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im überwiegenden Umfang stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Herausgabe der verlangten Mitgliederlisten entsprechend den Anträgen zu 1. und 2. verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die im Jahre 2007 in M. gefassten Beschlüsse nichtig sind. Im Übrigen – soweit die Feststellung der Nichtigkeit der im Jahre 2004 in Bonn gefassten Beschlüsse nachgesucht wurde – hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger bereits aus allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen ein durchsetzbarer Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe einer Absc[…]


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