Kammergericht Berlin
Az: 5 W 188/10
Beschluss vom 09.11.2010
In dem Streitwertfestsetzungsverfahren hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts am 9. November 2010 beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 19. April 2010 – 101 O 15/09 – wird zurückgewiesen.
2.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1, eine GmbH, und deren vier Geschäftsführer, die Beklagten zu 2 bis 5, in einem Lauterkeitsrechtsprozess wegen drei ihr nachteiliger Äußerungen auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. In der Klageschrift hat sie als vorläufigen Streitwert 200.000 EUR angeben. Das Landgericht hat den Streitwert auf 222.000 EUR festgesetzt, davon 200.000 EUR für die begehrte Unterlassung, 2.000 EUR für die begehrte Auskunft und 20.000 EUR für die begehrte Schadensersatzfeststellung. Gegen die Festsetzung des Teilbetrags von (nur) 200.000 EUR wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Begründung, dieser Betrag betreffe nur die von der Beklagten zu 1 eingeforderte Unterlassung. Wegen der von den weiteren vier Beklagten eingeforderten Unterlassungen seien weitere je 20.000 EUR anzusetzen, was dann auf einen festzusetzenden Gesamtstreitwert von 302.000 EUR hinauslaufe.
II.
Die gegen die Festsetzung des Streitwerts von 222.000 EUR eingelegte Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 302.000 EUR ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat jedoch im Ergebnis in der Sache keinen Erfolg, § 3 ZPO.
1.
Zu widersprechen ist zwar der Annahme des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 19. Juli 2010, es gehe um eine nur einmal zu bewertende Leistung, wenn neben der Beklagten zu 1 auch die weiteren Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen würden. […]