Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Bestattungskosten eines früheren Heimbewohners

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Trier
Az: 2 K 522/06.TR
Urteil vom 24.10.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Kostenersatz für eine Bestattung hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier im schriftlichen Verfahren aufgrund der Beratung vom 24. Oktober 2006 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid vom 09. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2006 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Heranziehung zu Kosten für die Bestattung eines früheren Heimbewohners.

Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin des Alten- und Pflegeheimes „******“ in ******. Am 25. November 2005 verstarb ein früherer Bewohner des Heims im Krankenhaus „Maria Hilf“ in Daun. Bis zum Zeitpunkt des Todes stand der Heimbewohner unter Betreuung durch eine dritte Person.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Verstorbene keine Verwandten und keinen Nachlass hatte und die Betreuerin es ablehnte die Beerdigung zu veranlassen, setzte sich die Beklagte mit dem zuständigen Sozialhilfeträger, der Stadt Köln, in Verbindung. Auch von dort wurde jede weitere Veranlassung und auch eine freiwillige Übernahme der Kosten abgelehnt.

Hierauf setzte die Beklagte die Klägerin zunächst telefonisch und sodann schriftlich davon in Kenntnis, dass von ihr die Beerdigung des früheren Heimbewohners zu veranlassen sei. Hierzu sei sie als „sonstige Sorgeberechtigte“ im Sinne des Bestattungsrechts verpflichtet. Sie bezog sich dabei auch auf ein entsprechendes Rundschreiben vom 25. Juli 1997. Abschließend verwies die Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit, letztlich die Kostenübernahme beim zuständigen Sozialhilfe-träger zu beantragen. Die Beklagte setzte eine Frist, innerhalb derer die Klägerin selbst tätig werden könne, anderenfalls sie selbst die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer unmittelbaren Ausführung in die Wege leiten werde.

Da die Klägerin sich hierauf nicht meldete, erteilte die Beklagte den Auftrag zur Einäscherung und anonymen Beisetzung des Verstorbenen.

Unter dem 09. Januar 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die durch die Beerdigung entstandenen Kosten in Höhe von 1.200,- Euro zu erstatten. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass sie nicht als Verantwortliche im Sinne[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv