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Videokameras auf Nachbargrundstück – Entfernungsanspruch

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LG Bonn – Az.: 9 O 51/18 – Urteil vom 19.11.2018

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,

a) die an der rechten Hauswand an der hinteren Ecke der Immobilie P ##, ##### D in ca. 2,80 m Höhe angebrachte Kamera,

b) die an der Gartenseite der Immobilie P ##, ##### D, rechtsseitig der Terrasse in ca. 2,80 m Höhe angebrachte Kamera und

c) die an der Vorderseite der Immobilie P ##, ##### D, in ca. 3 m Höhe an der Hausecke ca. 2 m links der Eingangstür angebrachte Kamera,

so einzustellen, dass der öffentliche Gehweg, der Hauseingang zum Haus der Kläger P ##, ##### D, und das Badezimmerfenster zum Haus der Kläger erfasst werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit der Klage von den Beklagten, ihren Nachbarn, die Entfernung von drei Kameras, welche die Beklagten an ihrem Wohnhaus angebracht haben, wobei streitig ist, seit wann diese Kameras vorhanden sind und was diese filmen. Die Anbringungsposition der Kameras entsprechend der Klageanträge ist unstreitig wie auch, dass die Einstellungsposition der Kameras dadurch verändert werden kann, dass an der Befestigung der Kameras drei oder vier Schrauben mit einem entsprechenden Schraubenschlüssel gelöst und nach Veränderung des Winkels erneut festgedreht werden, wofür man auf eine Leiter steigen muss. Über eine Fernsteuerungsfunktion verfügen die Kameras nicht.

Die Kläger monierten die ihrer Ansicht nach ihnen unzumutbare Kameraüberwachung mit E-Mail vom 19.08.2017 beim LDI in G. Das LDI (Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes NRW) forderte durch den zuständigen Mitarbeiter, Herrn F, die Beklagten dazu auf, darzulegen, was die Kameras filmten. Daraufhin übersandten die Beklagten im Oktober 2017 dem LDI Lichtbilder (Anlage K 1, Bl. # der Akte). Daraufhin monierte das LDI im November 2017, dass teilweise unzulässigerweise öffentliche Flächen und das Eigentum der Kläger bzw. anderer Nachbarn gefilmt werde, schraffierte die entsprechend unzulässigen Flächen auf den eingereichten Bildern (vergleiche Bl. # der Akte) und übersandte diese Lichtbilder den Beklagten. Daraufhin veränderten die Beklagten die Einstellungsposition der drei Kameras, fertigten Lichtbilder dieser veränderten Position an und übersandten diese Bilder dem LDI (Anlage B 2, Bl. ## d.A.). Daraufhin erklärte das LDI gegenüber den Beklagten, dass gegen die Videoüberwach[…]


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