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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufvertrag – Beratungspflicht des Verkäufers

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BGH
Az: VIII ZR 238/96
Urteil vom 23.07.1997

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, ein mittelständischer Betrieb, stellt hochwertige Gartenmöbel und Zaunanlagen aus Holz her. Hierfür verwendete sie zunächst – bis etwa 1988 – Kiefern – und Merantiholz. Nachdem es Probleme mit den Lackprodukten einer anderen Herstellerin gegeben hatte, setzte die Beklagte seit 1987 für die Beschichtung ihrer Erzeugnisse auch Lacke der Klägerin ein. Die Lackierarbeiten ließ sie seit Anfang der 80er Jahre in Dänemark durchführen.
Zu Beginn des Jahres 1989 entschloß sich die Beklagte, in ihrem Betrieb in Norddeutschland eine eigene Lackieranlage zu installieren. Sie wandte sich deshalb an die Klägerin, die eine Tochtergesellschaft des weltweit tätigen Chemieunternehmens A. ist und ein eigenes Anwendungstechnisches Zentrum unterhält. Aufgrund der Anfrage der Beklagten schaltete die Klägerin ihr Anwendungstechnisches Zentrum ein und unterbreitete der Beklagten nach – allerdings noch nicht abgeschlossenen – Versuchen mit verschiedenen Beschichtungssystemen als vorläufige Lösung schriftlich Vorschläge für zwei alternative Verfahren zur Lackierung der künftig aus dem Tropenholz Iroko herzustellenden Gartenzaunpfeiler. Zugleich stellte sie bis zur Inbetriebnahme der von der Beklagten geplanten Lackieranlage ein neuartiges Anstrichsystem in Aussicht. Für die Beantwortung weiterer Fragen benannte sie ihren Mitarbeiter B., der bereits vorher die fachlichen Gespräche mit der Beklagten geführt hatte. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. April 1989 übersandte die Klägerin der Beklagten eine detaillierte, auf die Verwendung von bestimmten Lacken der Klägerin ausgerichtete Beschreibung der geplanten Lackieranlage und ihrer Funktionsweise. Nach diesen Vorgaben erwarb die Beklagte durch Vermittlung der Klägerin für rund 500.000 DM eine Lackieranlage, die im Juli 1989 bei ihr installiert wurde und in welcher in der Folgezeit die Erzeugnisse der Beklagten mit den von der Klägerin bezogenen Lacken beschichtet wurden. Die Pa[…]


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