Bundesgerichtshof
Az: X ZR 5/07
Urteil vom 19.06.2007
Leitsätze:
a) Zur Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB.
b) Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus keiner weiteren Momente.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 21. Oktober 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist, die das Verfahren aufgenommen hat. Der frühere Beklagte erwarb im Jahr 2001 einen Personenwagen Fabrikat Nissan, wobei er den Kaufpreis über einen Kredit finanzierte. Dieses Fahrzeug überließ er auf Grund einer Nutzungsvereinbarung dem Kläger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die Veräußerung des Fahrzeugs nicht gestattet war. Der Kläger ließ das Fahrzeug verabredungsgemäß auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits übersandte das finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den früheren Beklagten.
Der Kläger hat mit der Behauptung, der frühere Beklagte habe schon drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt, dieses dem Kläger zu schenken, die Herausgabe des Fahrzeugbriefs begehrt. Der frühere Beklagte hat die Schenkung bestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Formvorschriften für eine Schenkung nicht eingehalten und der Formmangel nicht geheilt seien. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die jetzige Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig sei das Fahrzeug an das finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereignet gewesen. Dieses habe auf sein[…]