Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall bei Sturz eines Fußgängers beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Mainz – Az.: 9 O 56/17 – Urteil vom 29.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 10.998,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die damals 76-jährige Klägerin überquerte am 03.10.2016 die Bebelstraße in Worms an einem Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) unmittelbar vor dem Kreisverkehr Von-Steuben-Straße/Bebelstraße. Der Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kleinbus den Kreisverkehr. Als er sein Fahrzeug unmittelbar an oder auf dem Fußgängerüberweg zum Stehen brachte, stürzte die Klägerin zu Boden. Ob es zu einer Kollision zwischen dem von dem Beklagten zu 1) geführten Kleinbus und der Klägerin gekommen ist, ist zwischen den Parteien umstritten.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 6.700 €, die Erstattung von Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.008 € sowie von Zuzahlungen für Heilbehandlungen in Höhe von 290 €, die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für etwaige weitere aus dem Unfall resultierende Schäden sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 996,33 €.

Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte zu 1) habe sie mit seinem Fahrzeug erfasst, als sie den Fußgängerüberweg überquert habe. Bei seinem Vortrag, dass sie sich erschrocken habe und gestürzt sei, ohne dass es zuvor zu einer Kollision mit dem Kleinbus gekommen sei, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. In einem solchen Fall wäre auch ein vollkommen anderes Verletzungsbild entstanden. Jedenfalls spreche angesichts der Gesamtumstände ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin touchiert habe. Der Beklagte zu 1) habe hier gegen seine Wartepflicht aus § 26 Abs. 1 StVO verstoßen und außerdem den Straftatbestand der konkreten Verkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB verwirklicht. Er habe somit für die durch den Unfall verursachten Schäden voll einzustehen.

Hinsichtlich des Klagevortrags zu den einzelnen Schadenspositionen wird a[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv