LG Mainz – Az.: 9 O 56/17 – Urteil vom 29.01.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.998,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Die damals 76-jährige Klägerin überquerte am 03.10.2016 die Bebelstraße in Worms an einem Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) unmittelbar vor dem Kreisverkehr Von-Steuben-Straße/Bebelstraße. Der Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kleinbus den Kreisverkehr. Als er sein Fahrzeug unmittelbar an oder auf dem Fußgängerüberweg zum Stehen brachte, stürzte die Klägerin zu Boden. Ob es zu einer Kollision zwischen dem von dem Beklagten zu 1) geführten Kleinbus und der Klägerin gekommen ist, ist zwischen den Parteien umstritten.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 6.700 €, die Erstattung von Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.008 € sowie von Zuzahlungen für Heilbehandlungen in Höhe von 290 €, die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für etwaige weitere aus dem Unfall resultierende Schäden sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 996,33 €.
Die Klägerin trägt vor: Der Beklagte zu 1) habe sie mit seinem Fahrzeug erfasst, als sie den Fußgängerüberweg überquert habe. Bei seinem Vortrag, dass sie sich erschrocken habe und gestürzt sei, ohne dass es zuvor zu einer Kollision mit dem Kleinbus gekommen sei, handele es sich um eine reine Schutzbehauptung. In einem solchen Fall wäre auch ein vollkommen anderes Verletzungsbild entstanden. Jedenfalls spreche angesichts der Gesamtumstände ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin touchiert habe. Der Beklagte zu 1) habe hier gegen seine Wartepflicht aus § 26 Abs. 1 StVO verstoßen und außerdem den Straftatbestand der konkreten Verkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB verwirklicht. Er habe somit für die durch den Unfall verursachten Schäden voll einzustehen.
Hinsichtlich des Klagevortrags zu den einzelnen Schadenspositionen wird a[…]