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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Anlage – Wirtschaftsplan

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Oberlandesgericht München
Az: 32 Wx 164/08
Beschluss vom 17.02.2009

Leitsätze:
1. Setzt sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Wirtschaftsplan zur Wehr, dem in Fortsetzung einer langjährig geübten Verfahrensgepflogenheit nicht das Kalenderjahr zu Grunde liegt, so handelt er treuwidrig, wenn er den Übergang zu dem vom Gesetz oder der Teilungserklärung vorgesehenen Zeitraum nicht vor der Herstellung der Abrechnung einfordert und mit der Auswahl des Abrechnungszeitraumes keine materiellen Nachteile für ihn verbunden sind.
2. Führen Fehler im Wirtschaftsplan dazu, dass nur verhältnismäßig geringfügige laufende Mehrbelastungen auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen, führen diese Fehler nicht schon zu einer Anfechtbarkeit des Wirtschaftsplans, da der Ausgleich durch die Jahresabrechnung erfolgt.

3. Bei Auftragsvergabe an einen Architekten oder Bauingenieur verstößt die Unterlassung der Einholung von Vergleichsangeboten jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sich das Angebot bei überschlägiger Berechnung im Bereich des Mindesthonorars nach der HOAI bewegt.

Sachverhalt:

Der Antragsteller hat mit Antrag vom 26.3.2007 die Tagesordnungspunkte 1 (Jahreseinzel und Jahresgesamtabrechnung 2006), 2 (Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 2007 inkl. Zuführung zur Instandsetzungsrücklage) und 4 c – e (Sanierung der Blechdächer und Beauftragung des Ingenieursbüros V. hinsichtlich der Dachsanierung und Finanzierung der Dachsanierung) des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 6.3.2007 angefochten. Das Amtsgericht wies die Anträge vollumfänglich zurück. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde änderte das Landgericht diesen Beschluss dahingehend ab, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung zur Genehmigung der Jahreseinzel- und Jahresgesamtabrechnung 2006 (TOP 1) für unwirksam erklärt wurde und wies im Übrigen die sofortige Beschwerde zurück. Die sofortige weitere Beschwerde blieb erfolglos.

Aus den Gründen:
1. …

2. Diese Ausführungen (des Landgerichts) halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 43 Abs. 1 WEG a.F., § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 546 ZPO). Auf die vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründe wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers ist ergänzend auszuführen[…]


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