LG Berlin, Az: 65 S 386/15, Urteil vom 22.06.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 29. September 2015 – 7 C 103/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 19.11.2015 zugestellte Urteil am 03.11.2015 Berufung eingelegt und diese am 19.01.2016 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Mit der Berufung beanstanden die Beklagten, dass das Amtsgericht die Behauptung des Klägers, die Wohnung selbst nutzen zu wollen, ohne Erhebung der angebotenen Beweise als zutreffend zugrunde gelegt hat. Sie halten den geltend gemachten Eigenbedarf für vorgeschoben. Gegen diesen spreche, dass der Kläger zu Beginn des Monats Oktober 2014 die Wohnung habe verkaufen wollen, bereits am 02.10.2014 ihnen gegenüber die Kündigung erklärt habe. Der sporadische Umgang mit der jüngsten Tochter rechtfertige keinen Umzug des Klägers. Dieser sei auch in der jetzigen Wohnung in D./Kloster L. möglich. Sie machen geltend, dass sie die Wohnung im Hinblick auf altersgemäße Beeinträchtigungen angemietet hätten. Sie sei, da es einen Aufzug gebe, barrierefrei für sie zu erreichen.
Sie beantragen sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, die Wohnung in Köpenick selbst bewohnen zu wollen, um den Kontakt zu seinen Töchtern sicherzustellen. Die Unterkunft in D. (Ortsteil von Kloster L.) sei zu weit entfernt und auch nicht als dauernde Wohnung geeignet.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze u[…]