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Rechtsanwälte Kotz GbR

Raumtausch von Wohnungseigentümern

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OLG München
Az: 34 Wx 105/10
Beschluss vom 13.08.2010

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 20. Juli 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Juli 2010 über die Teilabhilfe wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe
I.
Die drei Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus vier Einheiten, im Aufteilungsplan bezeichnet mit den Nummern 1 bis 4. Zu notarieller Urkunde vom 18.05.2010 änderten die Beteiligten u. a. die Teilungserklärung vom 31.03.1998 ab. So tauschten die Eigentümer der Einheiten Nr. 1 (= Beteiligter zu 1) und Nr. 2 (= Beteiligte zu 2) das Sondereigentum an den Kellerräumen. Demnach wurde das Sondereigentum an dem bisherigen Keller Nr. 1 von der Einheit Nr. 1 abgetrennt und neu verbunden mit dem Sondereigentum der Einheit Nr. 2, und das Sondereigentum an dem bisherigen Keller Nr. 2 von der Einheit Nr. 2 abgetrennt und neu verbunden mit dem Sondereigentum der Einheit Nr. 1. Außerdem spalteten die Eigentümer der Einheit Nr. 4 (= Beteiligter zu 1) die dazugehörige Garage Nr. 4 ab und wiesen dieses Sondereigentum der Einheit Nr. 2 zu; ferner veränderten sie die Miteigentumsanteile der beiden Einheiten im Hinblick auf die vorgenannte Abspaltung um 4/1.000stel. Die Beteiligten einigten sich über die Eigentumsübergänge und bewilligten und beantragten den Grundbuchvollzug. Wegen der neu zum Sondereigentum zugewiesenen Räume wurde auf einen der notariellen Urkunde beigefügten Plan verwiesen, in dem die betroffenen Räume unter ihrer bisherigen Benennung aufgeführt und mit dem Zusatz: „künftig zu …“ versehen sind. Des Weiteren änderten die Beteiligten Sondernutzungsrechte und begründeten solche neu.
Auf den Vollzugsantrag vom 13.07.2010 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 20.07.2010 unter Fristsetzung bis 01.09.2010 beanstandet, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG nicht eingehalten sei. Es fehle ein Aufteilungsplan, welcher die zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer kennzeichne. Sämtliche Einzelräume, die zur selben Einheit gehörten, müssten auch die gleiche Nummer tragen. Dies sei durch Vorlage eines ge[…]


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