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Rechtsanwälte Kotz GbR

Festsetzung eines Zwangsgelds bei unvertretbarer Handlung

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THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Az. 6 W 114/02
Beschluss vom 26.03.2002
Vorinstanz: Landgericht Meiningen – Az.: HKO 121/97

Wird der Vollstreckungsschuldner zum Erbringen einer unvertretbaren Handlung verurteilt, kann ein Zwangsgeld nur festgesetzt werden, wenn die geschuldete Handlung auch erbracht werden kann. Denn es wäre mit der Gewährleistung der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, den Einsatz staatlicher Zwangsmittel um seiner selbst willen zuzulassen, entschied das Thüringer Oberlandesgericht mit

Beschluss
hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortigen Beschwerden vom 21.12./27.12.2001 bzw. 21.12./21.12.2001 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Meiningen vom 26.11./12.12.2001 ohne mündliche Verhandlung am 26.03.2002 b e s c h l o s s e n :
Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 26.11.2001 wird aufgehoben. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 22.12.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Vollstreckungsgläubigerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 11.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
1. a) Die Parteien hatten im Juni 1990 zum Zwecke des Vertriebs der von der Klägerin und Vollstreckungsgläubigerin produzierten Waren in der damaligen DDR die Firma D. ….. GmbH mit Sitz in V. (im folgenden D. ….V. gegründet. Die Vollstreckungsschuldner waren auch zu Geschäftsführern berufen worden. Sie hatten sich vertraglich einem Wettbewerbsverbot unterworfen. Branchennahe Nebentätigkeiten sollten sie nur mit Genehmigung der Gesellschafterversammlung ausüben dürfen. Ende 1992 hatte die Vollstreckungsgläubigerin die Hälfte ihres Geschäftsanteils auf die in der Schweiz ansässige Firma K. AG übertragen.
b) Im Jahre 1992 ist die Fam. A Stahlbau- und Montage GmbH (im folgenden: A-GmbH) gegründet worden. Gesellschafter waren Frau H. und Frau K. Frau K. ist die Frau des Vollstreckungsschuldners zu 2, die damals noch nicht von ihm getrennt gelebt hat. Frau H. lebt mit dem Vollstreckungsschuldner zu 1 zusammen[…]


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