Oberlandesgerichts Karlsruhe
Az.: 9 U 198/00
Urteil vom 26.07.2001
Vorinstanz: LG Konstanz – Az.: 3 O 135/00
Das Urteil ist nicht revisibel
Leitsatz
Zum Recht des Inhabers des Totenfürsorgerechts, die Rückbettung des ohne seine Zustimmung umgebetteten Verstorbenen zu verlangen.
In Sachen w e g e n Abgabe einer Willenserklärung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 9. Zivilsenat in Freiburg – auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 22.03.2001 wird aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.10.2000 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ihre Zustimmung zur Umbettung der sterblichen Überreste des verstorbenen E. von dem Friedhof K. zu der Grabstätte B. auf dem Friedhof in W. zu erteilen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 10.000,00 DM.
Tatbestand:
Der Kläger, langjähriger Lebensgefährte und testamentarischer Erbe des im September 1993 nach langer Krankheit in W. verstorbenen E., hat die Eltern des Verstorbenen, die in K. lebten, auf Zustimmung zur Rückbettung der sterblichen Überreste ihres Sohns von K. auf den Friedhof in W. in Anspruch genommen. Der Zweitbeklagte ist im Verlaufe des Rechtsstreits verstorben. Die beiden Kinder haben als Erben den Rechtsstreit aufgenommen.
E. war im September 1993, seinem Wunsche entsprechend, in W. bestattet worden. Im September 1996 ließen seine Eltern ihn, ohne den Kläger zu informieren und ohne sein Einverständnis einzuholen, in W. exhumieren und in K. erneut beisetzen. Das Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kläger war inzwischen durch einen längeren Rechtsstreit wegen des Pflichtteilsrechts der Eltern und wegen einer Strafanzeige gegen den Kläger sehr gestört.
Nachdem sich der Kläger im Mai 1999 um schriftliche Zeugenaussagen von Bekannten und Freunden seines verstorbenen Lebensgefährten über dessen Willen für seine Beisetzun[…]