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Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer

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Absehen vom Fahrverbot, langer Zeitablauf, Urteilsgründe
OLG Naumburg, Beschl. v. 13.06.2017 – 2 Ws 132/17

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 13. März 2017 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Symbolfoto: JanPietruszka / Bigstock

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der durch Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 160,00 E verhängt, weiterhin ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Dagegen richtet sich die unbeschränkt eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Überprüfung der Tatfeststellungen und der rechtlichen Einordnung der Tat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, insoweit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat In Ihrer Zuschrift an den Senat vom 6. Juni 2017 ausgeführt

“ Der Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter, dessen Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel „bis zur Grenze des vertretbaren“ hinzunehmen ist (vgl., OLG Hamm, DAR 1996, S. 68). Das Amtsgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass bei dem abgeurteilten Geschwindigkeitsverstoß neben der Geldbuße regelmäßig auch die Verhängung eines 1-monatigen Fahrverbotes anzuordnen ist.

Es hat sich aber nicht in gebotener Weise mit der Frage befasst, ob vorliegend aufgrund des langen Zeitablaufes seit Begehung der Tat (hier: 14,11.2014; BI. 32 d. A.) der spezialpräventive Zweck der Maßnahme bereits durch die lange Zeit des Schwebezustandes und für den Betroffenen damit verbunde[…]


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