Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 G 2700/07
Beschluss vom 21.09.2007
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Lotterierecht hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 21.09.2007 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Gründe:
Der am 19.09.2007 gestellte Antrag der Antragstellerin, vorläufig festzustellen, dass die Veranstaltung des Pokerturniers am 23.09.2007, ab 17 Uhr im Hotel XX, die der Antragsgegnerin per Telefaxschreiben vom 12.09.2007 durch den Antragsteller angezeigt wurde, vorläufig zulässig ist, und durch die Antragsgegnerin vorläufig nicht untersagt werden darf sowie keine Zwangsmaßnahmen gegen den Veranstalter oder den Inhaber des Veranstaltungsortes ergriffen werden dürfen, wenn die Veranstaltung wie angezeigt durchgeführt wird, ist nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig. Durch die einstweilige Anordnung ist grundsätzlich auch vorbeugender Rechtsschutz in Bezug auf jede Art verwaltungsbehördlichen Handelns, somit auch in Hinblick auf geplante Verwaltungsakte möglich. Hier ist der Antrag auch nicht wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da hier irreversible Tatsachen entstünden und die Antragstellerin beim Verweis auf nachgehenden Rechtsschutz nicht wieder gutzumachende erhebliche Nachteile erleiden würde. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Antragsstellerin erklärt hat, sie halte es zur Zeit nicht für erforderlich, die angekündigte Untersagungsverfügung zu erlassen, da das Hotel, in dem die Veranstaltung durchgeführt werden soll, nach Information über die Rechtslage die Veranstaltung storniert habe, denn die Antragstellerin hat ausdrücklich vorgetragen, dass die Betreiberin des Hotels zugesagt habe, die Veranstaltung durchzuführen, wenn eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorläge.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die von der Antragsgegnerin im Anhörungsschreiben vom 13.09.2007 angekündigte Untersagung des beabsicht[…]