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Haftungsverteilung nach einer Fahrzeugkollision beim Abbiegen

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LG Hamburg, Az.: 323 O 84/16, Urteil vom 03.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 06.02.2015 in Hamburg ereignete.

Der Kläger war zum vorgenannten Zeitpunkt Eigentümer des Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er befuhr mit seinem Fahrzeug die S. Straße in Richtung B. H. Weg und wollte in Höhe der Hausnummer … nach links in ein Grundstück abbiegen. Der Beklagte zu 1. fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Audi S6 mit dem amtlichen Kennzeichen … hinter dem Kläger. Während der Kläger abbog, unternahm der Beklagte zu 1. den Versuch, das Fahrzeug des Klägers auf der linken Seite zu überholen. Dabei kam es zu einer Kollision, wobei die näheren Einzelheiten des Unfallablaufes streitig sind.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 2. vorgerichtlich mehrfach mit anwaltlichen Schreiben zur Schadensregulierung über einen Gesamtbetrag von letztlich 8.907,43 € auf (Anlagen K 3, 5, 8 und 10). Die Beklagte zu 2. leistete unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 30 % Teilzahlungen von insgesamt 2.670,73 € (Anlagen K 4, 11a und 11b).

Der Kläger behauptet, er habe zunächst Rückschau gehalten und den Beklagten zu 1. hinter sich fahren sehen. Dann habe er rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, die Fahrt verlangsamt und sich zur Fahrbahnmitte hin orientiert. Er habe erneut Rückschau gehalten, bevor er abgebogen sei. Der Beklagte zu 1. sei plötzlich ausgeschert, ohne die Beendigung des Abbiegevorgangs abzuwarten.

Die Klägerin macht mit der Klage folgende restliche Schadenspositionen geltend:

Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 5.561,91 €
Gutachterkosten in Höhe von 627,79
Darlehenszinsen in Höhe von 29,50 €
Kostenpauschale von 17,50 €.

Der Kläger begehrt zudem die Zahlung restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,38 €.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.236,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk[…]


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