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Wirksamkeit eines Kirchenaustritts

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 Verwaltungsgericht Freiburg
Az.: 2 K 1746/08
Urteil vom 15.07.2009

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Kirchenaustritt des Beigeladenen.
Der Beigeladene erschien am 05.07.2007 beim Standesamt der Beklagten, wo ein Formular „Austritt aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ ausgefüllt und von ihm unterschrieben wurde. In der Spalte „Erklärungen“ befindet sich eine Zeile mit der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“. Darunter wurde beim Ausfüllen des Formulars folgender Text eingefügt: „römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes“. Hierunter befindet sich die Erklärung: „Ich trete aus der angegebenen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft aus.“ (vgl. den nachfolgenden Auszug aus der Erklärung).
Dem Beigeladenen wurde vom Standesamt eine Austrittsbescheinigung mit dem Datum 05.07.2007 ausgehändigt. Dem katholischen Pfarramt Staufen wurde vom Standesamt unter demselben Datum eine Mitteilung über den Austritt übersandt.
Mit Schreiben vom 17.08.2007 teilte das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg dem Standesamt Staufen mit, es habe die Kopie der „Mitteilung über den Austritt“ betreffend den Beigeladenen erhalten und müsse auf ein Problem der übermittelten Erklärung aufmerksam machen. § 26 Abs. 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg regele den Austritt aus der Religionsgemeinschaft. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz dieser Vorschrift führe explizit aus, dass die Erklärung des Austritts „keine Bedingungen oder Zusätze enthalten“ dürfe. Deshalb sei die Erklärung des Beigeladenen möglicherweise nicht wirksam, da neben der Bezeichnung der Kirche, aus der er austreten wolle, ein Zusatz angebracht sei. Der konkrete Zusatz sei auch aus einem anderen Grund problematisch, weil die Römisch-katholische Kirche aus verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehe. So sei jede einzelne Kirchengemeinde eine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie auch die Erzdiö[…]


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