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Rechtsanwälte Kotz GbR

Konkurrentenklage – einstweilige Anordnung

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Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 6 B 1946/04
Beschluss vom 21.02.2005
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Az.: 19 L 1521/04

Das OVG NRW hat beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 dem Landrat des F. als Kreispolizeibehörde zum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats erneut entschieden worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Die mit ihr innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO lediglich zu prüfen sind, führen nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Der Antragsteller und der Beigeladene verrichten Dienst als Polizeihauptkommissar bzw. Kriminalhauptkommissar bei der Kreispolizeibehörde S. -F1. -L. Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO inne. In ihren letzten dienstlichen Beurteilungen vom 00.00.0000 bzw. vom 00.00.0000 wurde beiden das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung übertreffen die Anforderungen“ (4 Punkte) zuerkannt. Der Landrat des S. -F1. -Kreises als Kreispolizeibehörde (Landrat) beabsichtigt, eine ihm zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO an den Beigeladenen zu übertragen. Hiergegen erstrebt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, „der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger An[…]


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