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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstück: Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

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Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 10 A 2219/02
Beschluss vom 05.01.2005
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 5 K 2076/00

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Insbesondere widerlegen die Ausführungen des Klägers nicht die auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung und des vorhandenen Karten- und Lichtbildmaterials vorgenommene Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das streitbefangene Grundstück (Gemarkung X., Flur, Flurstück) dem Außenbereich zuzuordnen ist. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich orientiert hat, ist – jedenfalls im Ergebnis – nicht zu beanstanden. Das Flurstück ist nicht der zusammenhängenden Bebauung an der S. Straße zuzurechnen, die im Osten mit den Gebäuden S. Straße und endet.
Der S, der sich von Norden kommend bis auf den nördlichen Teil des Flurstücks erstreckt, stellt keine topografische Gegebenheit dar, die es rechtfertigen würde, den besagten Bebauungszusammenhang – abweichend von der Regel – über das letzte Gebäude an der S. Straße hinaus nach Osten auszudehnen. Der S trennt das Flurstück nicht von den sich östlich beziehungsweise südöstlich anschließenden Freiflächen, die ihrerseits Teil eines unbebauten Grünzuges sind, welcher sich in Nord-Süd-Richtung mit unregelmäßigem Zuschnitt und wechselnder Breite bandartig zwischen der Bebauung westlich der L…….straße und dem östlichen Rand der Bebauung an der S. Straße, der H. Straße und der X1. Straße über mehr als 400 m hinzieht.
Die Gebäude an der S. Straße und die an der L…….straße bilden keinen einheitlichen Bebauungszusammenhang, da sie durch den oben beschriebenen Grünzug getrennt werden. Der Bebauungszusammenhang wird durch diesen Grünzug un[…]


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