LG Essen – Az.: 18 O 321/17 – Urteil vom 30.01.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.364,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.598,92 € ab dem 11.01.2018 zu zahlen.
2. a) Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie bis zum 11.1.2018 aus den vom Kläger vom 1.1.2015 bis 31.12.2016 gezahlten Prämien gezogen hat, soweit sie auf die Prämienerhöhung in der Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … im Tarif W um 92,28 € entfallen.
b) Es wird festgestellt, dass die nach Ziff. 2a herauszugebende Nutzung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2018 zu verzinsen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 71%, die Beklagte zu 29%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung zu viel erhobener Versicherungsprämien im Rahmen einer privaten Krankenversicherung.
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Krankheitskostenversicherung (Versicherungsnummer …) ab. Dem Vertrag liegen u.a. die AVB 2009 der Beklagten zugrunde. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins und der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlage zur Klageschrift, Bl. 15-44 d.A.) Bezug genommen.
Der Beitrag betrug zunächst monatlich 285,59 €, der vereinbarte Selbstbehalt 750,- € jährlich.
Zum 1. Januar 2011 erhöhte die Beklagte die Prämie um 59,09 € auf 344,68 € monatlich.
Ab 1. Januar 2015 verlangte die Beklagte einen um 94,15 € erhöhten Beitrag und setzte den jährlichen Selbstbehalt von 750,- € auf 900,- € hoch. Anfang Februar 2015 erhielt der Kläger zwei Mahnschreiben der Beklagten, die sich über die Differenz des nunmehr erhöhten Beitrags verhielten.
Der Kläger schrieb der Beklagten am 06.02.2015 und äußerte seine Verwunderung über die erfolgte Mahnung. Er teilte mit, einen Dauerauftrag erteilt zu haben und fragte an, ob sich der Beitrag erhöht habe. Hierzu erklärte er, bislang keine I[…]