Landesarbeitsgericht München – Az.: 4 Sa 398/19 – Urteil vom 09.12.2019
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 14.05.2019, Az. 9 Ca 2498/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses durch die Beklagte.
Der am 25.07.1972 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 01.07.2014 als Leiter Krankenversicherung Service (künftig: Leiter KV Service) zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 10.550,- tätig. Nach § 1.2. des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags, hinsichtlich dessen auf Anlage K1 zur Klage vom 15.10.2018 (Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen wird, sollte auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten die vorangegangene Beschäftigungszeit bei einer Schwesterfirma angerechnet werden, die ausweislich des vorgelegten Vertrags vom 27.04.2009 (in Anlage K2 zur Klage vom 15.10.2018, Bl. 16 ff. d.A.) am 01.05.2009 begonnen hatte.
Unter dem 15.11.2016 schlossen die Parteien einen Geschäftsführeranstellungsvertrag (in Anlage K3 zur Klage vom 15.10.2019, Bl. 23 ff. d. A.). Nach ihm sollte der Kläger ab sofort (§ 4.1.) als Geschäftsführer der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt etwa 17 und zum Zeitpunkt der Kündigung sieben Arbeitnehmer beschäftigte, tätig werden (§ 1.2., § 2.1.) und die Befugnis zu allen Geschäften und Maßnahmen haben, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringen würde (§ 3.1.). Der Vertrag sollte spätestens mit dem 65. Lebensjahr enden (§ 4.1.) und davor mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein (§ 4.3.), wobei die bisherige Beschäftigungszeit bei der Beklagten wie der Schwesterfirma auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet werden sollten (§ 4.2.). Die Vergütung blieb bei den bisher gezahlten € 10.550,-, wurde aber zunächst für 18 Monate als Beteiligung an der notwendigen Sanierung angesichts finanzieller Engpässe des Unternehmens abgesenkt (§ 6). Abschließend wurde festgestellt, dass Nebenabreden nicht bestünden; Änderungen und Ergänzungen sollten der Schriftform bedürfen (§ 10.1.).
Der Kläger wurde anschließend ins Handelsregister als weiterer Geschäftsführer der Beklagten neben dem bisherigen Herrn E. eingetragen.
Er erfüllte wie bisher die Aufgaben eines Leiters Krankenversicherung Service. Ob er daneben auch die Geschäftsführeraufgaben wahrnahm und dazu auch zu Sitzungen der Geschäftsführer der Unternehmensfirmen […]