AG Eisenach
Az.: 54 C 116/12
Urteil vom 25.04.2013
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.400,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit Beginn des 01.04.2008 bei der Beklagten eine Zusatzversicherung zum Zahnersatz ab. Die Parteien vereinbarten u. a. den Tarif CSS.flexi, Baustein Zahnersatz top (vgl. Bl. 9 d. A., Anlage K2). Danach verpflichtete sich die Beklagte bei Zahnersatz für zahnärztliche Leistungen 80 % bzw. 90 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, abzüglich der Leistung einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers zu zahlen (vgl. im Einzelnen Bl. 9 d. A.).
Gemäß § 3 III AVB sollte die besondere Wartezeit für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 8 Monate betragen. Im Streitfall war das der 01.05.2009.
Die Klägerin ließ gemäß dem Heil- und Kostenplan vom 18.10.2010 bei der Zahnärztin Dr. med. dent. … die Zähne 45, 46 überkronen und die Zähne 15 bis 17, 24 bis 26 und 35 bis 37 mit Brücken erneuern.
Nach der Zahnarztrechnung sind insgesamt Kosten in Höhe von 3.574,34 € angefallen. Die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin zahlte hierauf 1.626,57 €. Die Beklagte leistete lediglich für den Zahn 45 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 189,70 €.
Die Klägerin behauptet, zum Abschluss des Vertrages mit der Beklagten hätte keine Notwendigkeit bestanden, die Zähne 45, 46, 15 bis 17, 24 bis 26, 32 bis 37 mit Brücken bzw. Kronen zu erneuern. Dies sei erst im Jahr 2010 festgestellt worden.
Die Beklagte hätte auf den Restbetrag von 1.947,77 € 90 % zahlen müssen. Von diesem Betrag sei die bereits geleistet Zahlung in Abzug zu bringen, so dass noch ein Betrag in Höhe von 1.563,29 € zu zahlen wäre.
Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.563,29 € nebst […]