Kammergericht Berlin
Az: 6 U 72/08
Urteil vom 10.10.2008
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 10.Oktober 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin vom 9. April 2008 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer des Klägers liegt unter 20.000,00 EUR.
Tatbestand:
Der Kläger – ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit – nimmt die Beklagte – vormals Schwiegermutter des Versicherungsnehmers – auf Rückerstattung einer Überweisung in Höhe von 10.017,24 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Der damalige Schwiegersohn der Beklagten D B hatte bei dem Kläger eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Bezugsbrechtigter im Erlebensfalls S B – der Enkel der Beklagten – sein sollte. In dem von D B am 24. September 1988 unterzeichneten Antrag (Ablichtung Bl.- 12 d. A.) ist als „Konto für Abbuchung von Beiträgen und Überweisung von Versicherungsleistungen“ ein Konto der Beklagten angegeben und dieser Abschnitt des Antrages neben der vorgedruckten Zeile „Unterschrift des Kontoinhabers, falls dieser nicht selbst der Antragsteller ist“ gesondert von der Beklagten abgezeichnet worden. Von diesem Konto wurden sämtliche Beiträge eingezogen. Nach Ablauf der Versicherung überwies der Kläger am 27. September 2006 den Auszahlungsbetrag von 10.017,24 EUR auf dieses Konto, was er D B zuvor mit Schreiben vom 6. Juli 2006 (Ablichtung Bl. 28 d. A.) angekündigt hatte. Die Beklagte leitete den Betrag nicht an den Versicherungsnehmer D B weiter.
Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April 2008 Bezug genommen, durch das das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat, da die Beklagte den Auszahlungsbetrag durch eine Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.[…]