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Berufsunfähigkeitsversicherung – kein rückwirkend befristetes Anerkenntnis

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Die Dauer des Leistungsanerkennens in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Grenzen und Pflichten
Die Versicherungsbranche und das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung sind in ständiger Bewegung. Ein markantes Beispiel dafür ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Februar 2022 (Az.: IV ZR 101/20). Hier wurde das Thema der Dauer des Leistungsanerkennens vom Versicherer im Kontext der Berufsunfähigkeitsversicherung erörtert. Der Kern der Auseinandersetzung: Darf ein Versicherer die Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit anerkennen und sie für die Folgezeit verneinen?

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: IV ZR 101/20 >>>

Rechtliche Rahmenbedingungen und Interpretationen
Gemäß der Entscheidung des BGH ist es dem Versicherer gestattet, seine Leistungspflicht für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit anzuerkennen, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis bestehe. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein Streit darüber besteht, dass die Berufsunfähigkeit zu dem benannten Zeitpunkt geendet hat.
Voraussetzungen und Implikationen
Die Regelungen und Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsversicherung erlauben ein solches befristetes Anerkenntnis jedoch nicht uneingeschränkt. Die Erstprüfung, ein essenzieller Bestandteil des Versicherungsprozesses, sieht vor, dass der Versicherer seine Leistungspflicht nach der gegebenen Sachlage zeitlich uneingeschränkt anerkennen muss. Der BGH betonte die Bedeutung dieser Regelung, da sie Nachteile für den Versicherungsnehmer vermeidet, wie zum Beispiel die Beweispflicht für eine fortbestehende Leistungspflicht des Versicherers nach Ablauf der Frist.
Schutz des Versicherungsnehmers
Die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung haben eine Lohnersatzfunktion, was ein schützenswertes Interesse des Versicherungsnehmers begründet. Der Versicherungsnehmer hat das Recht darauf, dass sich der Versicherer möglichst bald und für längere Zeit bindend erklärt, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Der BGH betonte, dass das Gesetz einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Versicherers und des Versicherungsnehmers trifft.
Auswirkungen und Grenzen des Urteils
Es ist wichtig zu beachten, dass der Versicherer, auch wenn er kein Leistungsanerkenntnis abgegeben hat, bei Wegfall der zunächst eingetretenen Berufsunfähigkeit an die Versicherungsbedingungen […]


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