Oberlandesgericht Oldenburg
Az: 5 U 78/09
Urteil vom 21.04.2010
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2010 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Vertrag über eine Unfallversicherung geltend. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten für die Unfallversicherung (AUB 2001) zugrunde. Der Vertrag kam auf einen Antrag des Klägers vom 10. April 2002 zustande. Zu dieser Zeit litt der Kläger bereits an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II und an Bluthochdruck. Außerdem war ihm kurz zuvor, nämlich am 26. Februar 2002, die linke Kleinzehe wegen diabetesbedingter Nekrosen amputiert worden. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsformular ist die Frage, ob die zu versichernde Person vollständig gesund und ohne körperliche Gebrechen ist, mit „ja“ beantwortet.
Am 20. Februar 2005 rutschte der Kläger auf Glatteis aus und fiel auf den Hinterkopf. Der Unfall ereignete sich vor dem Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr T…. Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und leistete an dem fraglichen Tag allgemeinen Feuerwehrdienst. Hauptberuflich war der Kläger im Unfallzeitpunkt als selbstständiger Gastwirt tätig.
Durch den Sturz erlitt der Kläger unter anderem ein Schädelhirntrauma 2. Grades mit frontaler Schädelfraktur sowie frontaler Subarachnoidal und Subduralblutun[…]