BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 261/04
Urteil vom 31.10.2007
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Az.: 3 O 205/02, Urteil vom 20.02.2003
OLG Düsseldorf, Az.: I-16 U 62/03, Urteil vom 30.01.2004
Leitsatz:
Zu Ausgleichsansprüchen des Erben gegen den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die bis zum Tod des Erblassers bestanden hat.
In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung von 38.932,97 € nebst Zinsen in Anspruch. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. G., der den Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemacht hat. W. G. ist der Erbe seines im Oktober 1999 verstorbenen Vaters.
Letzterer tätigte am 22. März 1999 eine Überweisung in Höhe von 79.146,28 DM auf ein Konto der Beklagten. Der Überweisungsbeleg trägt den Vermerk „Umbuchung“. W. G. nahm die Beklagte bereits in einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit Erfolg auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM des überwiesenen Betrages in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Restbetrag der an die Beklagte überwiesenen Summe. W. G. hat den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass sein Vater der Beklagten mit der Zuwendung lediglich ein zurückzuzahlendes Darlehen gewährt habe. Die Beklagte habe im Vorprozess eingeräumt, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, die Vereinbarung eines Darlehens aber bestritten. Mit diesem einfach[…]