BGH
Az.: IV ZR 121/00
Urteil vom 9. Mai 2001
Vorinstanzen: OLG Nürnberg – LG Nürnberg-Fürth
Kurzfassung:
Der BGH hat in seinen Urteilen die Lebensversicherungsverträge von zwei großen Versicherungsgesellschaften wegen „Intransparenz“ für unwirksam erklärt. Damit haben Versicherte jetzt gute Chancen, ihren Lebensversicherungsvertrag zu lösen, ohne draufzuzahlen.
Sachverhalt der BGH-Urteile: In den vom BGH entschiedenen Fällen ging es um Regelungen von Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen der „Allianz“ und der „Nürnberger Lebensversicherung“. Beim Lesen der bisher verwendeten Versicherungsbedingungen war es für die Verbraucher schwer zu erkennen, welche gravierenden wirtschaftlichen Nachteile ihnen entstünden, wenn sie vorzeitig ihre Lebensversicherung kündigten. Laut Versicherungsvertrag wurden die Gebühren bereits beim Abschluss des Vertrages fällig und mit den ersten beiden Laufzeitjahren abgegolten. Bei einer Kündigung in dieser Zeit hätten die Versicherten ihre Beiträge nicht mehr zurück bekommen. Diese Berechnung sei, so der BGH, nicht transparent genug in den Vertragsbedingungen dargestellt worden.
Widerspruchsrecht und Schadenersatz: Der Versicherte hat die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Es besteht bis zu einem Jahr nach Vertragsabschluss. Hat der Verbraucher aber keine ordnungsgemäße Information erhalten, dann verlängert sich das Recht des Verbrauchers. Der BGH hat dies jetzt auch für die nicht ordnungsgemäße Information zu der Abschlussgebühr bestätigt. Der Widerspruch hat zur Folge, dass der Vertrag aufgehoben wird und der Versicherte seine Prämien, die er eingezahlt hat zzgl. Zinsen zurück bekommt. Wer die einjährige Widerspruchsfrist versäumt hat, kann über die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten aus seinem ungünstigen Vertrag aussteigen.
Tipp: Auch Versicherte anderer Versicherungsunternehmen können sich vom Vertrag lösen, sofern diese ihre Informationspflichten in den Verträgen nicht eingehalten haben. Häufig sind die Versicherungsbedingungen im Punkt Abschlussgebühr ähnlich.
Das Urteil des BGH:
Leitsatz 1: Normen: § 8 AGBG
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere[…]