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AG Altötting – Az.: 2 C 180/18 – Urteil vom 13.09.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Diese hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.998,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Kaufpreiszahlungsanspruch aus abgetretenem Recht geltend.

Der Beklagte und die Fa. KK Königliche Kunst GmbH schlossen am 12.09.2017 einen Kaufvertrag über die Buchreihe „Heilige Schriften III“ zum Preis von 2998 € (vgl. K1). Der entstandene Anspruch der Fa. KK Königliche Kunst GmbH auf Zahlung des Kaufpreises wurde mit Erklärung vom 13.07.2018 an den Kläger, die Fa. KK Media & Art GmbH, abgetreten (vgl. S. 41).

Am 18.09.2017 brachte die mit der Versendung beauftrage Streithelferin, die DHL Paket GmbH, durch ihre Mitarbeiterin K. L. das streitgegenständliche Paket mit der gekauften Buchreihe zum Anwesen des Beklagten nach Burg 29a in 84543 Winhöring. Dort legte sie das Paket in einen Durchgangsbereich zwischen Garage und Garten. Hinsichtlich dieses Ablageorts existierte eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der 2012 verstorbenen Ehefrau des Beklagten. Auf diese Vereinbarung vom 18.06.2002 (Anlage B1, Bl. 19) wird verwiesen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten letztmalig am 22.02.2018 (siehe Anlage K12) und forderte ihn auf, den aus seiner Sicht ihm zustehenden Kaufpreis in Höhe von 2998,00 € zu zahlen.

Der Beklagte hatte sich schon vorher darauf berufen, er habe das Paket nicht erhalten. Er hatte der Klägerin eine Frist mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2017 eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt (Anlage K7) und war, nachdem eine solche nicht erfolgte, mit Anwaltschreiben vom 23.11.2017 (Anlage K8) vom Vertrag zurückgetreten.

Die Klägerin trägt vor, dass die Buchreihe die „Heiligen Schriften III“ vereinbarungsgemäß geliefert und am 18.09.2017 am Wunschablageort zugestellt worden sei. Hierbei habe sie dem Beklagten den Besitz an den Schriften verschafft und somit ihrer Pflicht zur Übergabe und Übereignung gem. § 433 I 1 Genüge getan.

Die DHL Paket GmbH als Streithelferin gibt[…]


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