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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kinderinvaliditätsversicherung – Leistungsfallnachweis

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OLG Karlsruhe
Az.: 12 U 176/08
Urteil vom 15.01.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.06.2008 – 9 O 427/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kinderunfallversicherung mit Kinderinvaliditätszusatzversicherung in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten u.a. für seinen 1997 geborenen Sohn L. eine Kinderunfallversicherung mit Kinderinvaliditätszusatzversicherung, mit der L. auch gegen den Eintritt krankheitsbedingter Invalidität versichert ist. In den Vertrag einbezogen sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherung von Kindern (KIZ), die u. a. bestimmen:
A. Die Vertragspartner
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner, versicherte Person ist das Kind. Wir als Versicherer erbringen die in diesem Zusatzvertrag vereinbarte Leistung, die den Versicherungsschutz der bestehenden Unfallversicherung(Hauptvertrag) ergänzt.
B. Die Verträge
Haupt- und Zusatzvertrag sind rechtlich selbständige Verträge. Für den Zusatzvertrag gelten ausschließlich diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen; er erlischt nach Ziffer 10.2, wenn der Hauptvertrag endet. ….
2 Was ist durch diesen Vertrag versichert? (Versicherungsfall)
2.1 Wir bieten Versicherungsschutz für die während der Wirksamkeit des Vertrages durch Krankheit oder Unfall unfreiwillig eingetretene Invalidität. In diesem Zusatzvertrag gilt als Invalidität eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht und die nach dem Schwerbehindertengesetzt einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50% erreicht.


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