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Löschwasserteich – Haftung bei fehlender Umfriedung

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 270/95
Urteil vom 12.11.1996

Anmerkung des Bearbeiters
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Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Kläger verlangen als Erben ihres während des Revisionsrechtszuges verstorbenen Sohnes Damire B. von den Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Ersatz der Schäden, die Damire durch den Sturz in einen nicht umfriedeten Löschwasserteich auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) am 9. Juli 1990 entstanden sind.
Die Beklagte zu 2) ließ im Jahre 1990 auf ihrem gewerblich genutzten Grundstück in E. ein in mehrere Abschnitte gegliedertes Bauvorhaben durchführen. Zu diesem Zweck hatte sie mit dem Beklagten zu 3) am 6. Oktober/28. November 1989 einen Einheits-Architektenvertrag über den Neubau einer Lagerhalle (erster Bauabschnitt) abgeschlossen, in welchem dem Beklagten zu 3) die Architektenleistungen der Genehmigungsplanung, Mitwirkung bei der Auftragsvergabe und Objektüberwachung übertragen worden waren. Auf dieser Grundlage hatte der Beklagte zu 3) die Planung für die Halle erstellt und als Entwurfsverfasser an dem ersten Bauantrag mitgewirkt. Die von der Stadt E. am 9. Januar 1990 erteilte Baugenehmigung enthielt als Nr. 33 die Auflage, daß der für die Löschwasserversorgung vorgesehene Teich der DIN 14210 entsprechen müsse. Nach dieser DIN-Norm muß ein Löschwasserteich mindestens 1,25 m hoch umfriedet sein.
Im zweiten Bauabschnitt waren von der Beklagten zu 2) die Errichtung einer Lkw-Halle und die Herstellung des Löschwasserteiches als eines Biotops geplant, in das die Dachentwässerung der Lagerhalle eingeleitet werden sollte. Mit diesen Arbeiten beauftragte die Beklagte zu 2) am 2. Februar 1990 die früher als Beklagte zu 1) verklagte K. Gmb[…]


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