LG Schwerin, Az.: 4 T 7/16, Beschluss vom 23.02.2017
1. Die Beschwerde vom 25.05.2016 gegen die Kostenrechnung vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin kaufte von dem weiteren Beteiligten B. mit notariellem Vertrag vom 01.04.2016 ein Hausgrundstück in G. in M., zum Kaufpreis von 35.000,00 €. Die Notarin ermittelte aufgrund der Vorlage des Brandversicherungsscheines einen Verkehrswert von 100.000,00 €, den sie ihrer Gebührenrechnung zugrunde legte.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diesen Gebührenwert. Sie trägt vor, das Haus sei zwar recht gut erhalten, habe jedoch nur Einfachverglasung, ein nicht gedämmtes Dachgeschoss und nicht gedämmte oder isolierte Wände. Bei der Umrechnung der Wertermittlung seien die Beträge nicht in Euro umgerechnet worden. Zudem befindet sich das Grundstück nunmehr im Sanierungsgebiet, weil ein Sanierungsvermerk der Stadt gemäß § 154 BauGB eingetragen worden sei.
Symbolfoto: Burdun/BigstockDie Ländernotarkasse und die Bezirksrevisorin des Landgerichts Schwerin sind angehört worden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat die Notarin die angefochtene Kostenrechnung erstellt, wobei sie zutreffenderweise den Gegenstandswert auf 100.000,00 € festgesetzt hat.
Nach § 97 Abs. 3 i. V. m. § 47 Satz 1 und 2 GNotKG ist bei dem Kauf von Sachen der Kaufpreis nebst weiteren Leistungen des Käufers maßgebend, wobei sich dieser aus dem festzustellenden Verkehrswert des Grundstückes gemäß § 47 Satz 3 GNotKG maßgeblich ergibt.
Die Notarin hat den Wert des Grund und Bodens nach den amtlichen Bodenrichtwerten bewertet. Das ist zulässig, weil der Gutachterausschuss den Wert unbebauter Grundstücke nach § 196 BauGB flächendeckend ermittelt. Damit ergibt sich ein Bodenwert von 354 m² x 42,00 €/m² = 14.868,00 €. Für das Gebäude kann der Gebäudeversicherungswert zugrundegelegt werd[…]