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Widerspruch gegen Messergebnisverwertung – Verletzung rechtlichen Gehörs

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OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 136/21 – Beschluss vom 16.08.2021

1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 7 StPO) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags, die Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts Duisburg zuzulassen, für die Erhebung der Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil wird zugelassen.

3. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 2. November 2020 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 84,00 Euro verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt u. a. die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Für die Begründung der hierauf gestützten Verfahrensrüge hat er die gesetzliche Frist versäumt. Er beantragt insoweit (also für die Begründung der Verfahrensrüge) die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1. Da der Betroffene glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung des Antrags, die Rechtsbeschwerde gegen das o. a. Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, für die Begründung der Verfahrensrüge einzuhalten, war ihm gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 44 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags begann gemäß §§ 80 Abs. 3, 79 Abs, 3 OWiG, § 345 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO mit der Zustellung des angegriffenen Urteils am 1. Dezember 2020. Die Begründungsschrift mit den Ausführungen zur Verfahrensrüge ist indes erst am 22. Januar 2021 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen,

Der Betroffene war jedoch ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Erst aufgrund der Verfügung vom 9. Januar 2021 hat der Verteidiger die beantragte Akteneinsicht erhalten. Die Akteneinsicht war für die Begründung des Zulassungsantrags erforderlich. Nach Gewährung der Einsicht hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 den Zulassungsantrag abschließend begründet, was ihm erst nach der Akteneinsicht möglich war. Wenn – wie hier – dem Betroffenen die Einsichtnahme nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist […]


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