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Feuerversicherung – Schadensfall und Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften

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Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 155/02
Urteil vom 04.06.2003
Vorinstanz: Landgericht Aachen – Az.: 9 O 403/01

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.07.2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 0 403/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe
I. Der Kläger, der ein Lebensmittelgeschäft mit Bäckerei in E betreibt, nimmt die Beklagte als Feuerversicherer auf Entschädigung in Anspruch. Er hatte bei der Beklagten eine gebündelte Geschäfts- und Betriebsversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die AFB 87 zugrunde (vgl. Bl 1 ff AH).
Am 03.4.2001 kam es in den Gewerberäumen zu einem Schadenfall, als ein Kunststoffmülleimer in Brand geriet. Einzelheiten zum Hergang sind streitig. Metallmülleimer waren in den Räumlichkeiten nicht vorhanden.
Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit, weil der Kläger gegen die „Sicherheitsvorschriften für Betriebe des Gaststättengewerbes“ verstoßen habe und außerdem grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles vorliege. Sie kündigte die Feuerversicherung mit Schreiben vom 6.4.2001 (Bl.23 GA).
Der Kläger hat behauptet, es hätten sich Fladenbrote im Backofen befunden. Diese seien versehentlich zu lange im Ofen geblieben und angebrannt. Der Vater des Klägers, der Zeuge F, sei erst darauf aufmerksam geworden, als Qualm aus dem Ofen getreten sei. Er habe mit Handschuhen die verkohlten Fladenbrote herausgeholt, in eine Papiertüte gesteckt, diese verschlossen und auf einen im Raume stehenden Kunststoffmülleimer gelegt. Infolge der großen Hitzentwicklung habe das Papier zu brennen begonnen. Als Qualm aus der Mülltonne getreten sei, habe der Zeuge einen Feuerlöscher betätigt, um den Schwelbrand zu löschen. Seinen Schaden, insbesondere an beschädigten Waren, hat der Kläger auf 147.592,15 DM beziffert.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein versic[…]


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