Kammergericht Berlin
Az: 2 Ss 193/06 – 3 Ws (B) 429/06
Beschluss vom 22.08.2007
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 22. August 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. April 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (zu ergänzen: Satz 1 Nr. 1), 49 (genauer: Abs. 1 Nr. 3) StVO einen Bußgeldbescheid über 50,00 Euro erlassen und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, mit seinem PKW in den späten Abendstunden des 1. November 2005 die Landsberger Chaussee stadtauswärts mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h befahren und damit die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h überschritten zu haben. Auf den wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Betroffenen hat ihn das Amtsgericht nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Amtsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot angeordnet hat.
Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Amtsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Betroffenen kein grober Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 StVG vorgeworfen werden kann. Rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch die Begründung, mit der das Amtsgericht eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers durch den Betroffenen abgelehnt hat.
Beharrlich begangen sind Pflichtverletzungen, die ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Täter aber zeigt, dass […]