OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 9 U 71/02
Verkündet am 09.04.2003
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt a. M. – Az.: 2/22 O 250/98
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2001 – Az. 2/22/250/98 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehen vom 15. / 17. Mai 1991, Nummer XXX und den mittlerweile eingerichteten Unterkonten mit den Endziffern 00, 05, 06 und 07 keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die zur Sicherheit übertragenen Ansprüche und Rechte aus drei Lebensversicherungen bei der ….., im Einzelnen 70.000,- DM Nr. XXX-40, 15.000,- DM Nr. XXXX-34,
20.000,- DM Nr. XXXX-41, sowie der Lebensversicherung bei der …….
Lebensversicherung Nr. XXXX über 750.000,- DM zurückzuübertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30%, die Beklagte 70% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung in Anspruch.
Der Kläger betreibt seit 1971 ein Ingenieurbüro. Er erstellte für die K. GmbH, die Immobiliengeschäfte tätigte, und deren Geschäftsführer Herrn Kt. Wertgutachten über Grundstücke und hatte einen Beratervertrag mit der GmbH. Der Kläger beauftragte Herrn Kt., für ihn eine Immobilie zu erwerben und erteilte der GmbH notarielle Voll[…]