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Trunkenheitsfahrt – Fahrverbot und Anrechnung Fahrerlaubnisentziehung

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Amtsgericht Lüdinghausen
Az: 9 Ds-82 Js 64/08-35/08
Urteil vom 06.05.2008

Eine Trunkenheitsfahrt ist auch dann eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne, wenn die Fahrt an einer Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen kurzfristig unterbrochen wird.
Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen würde und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des eigentlich anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat.
In der Strafsache wegen Trunkenheit im Verkehr hat der Einzelrichter in Strafsachen Lüdinghausen aufgrund der Hauptverhandlung vom 06.05.2008 für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 24 a I StVG.
G r ü n d e :
(Abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StP0).

Der ausweislich des Verkehrszentralregisterauszugs bereits zweimal wegen Trunkenheitsstraftaten verurteilte Angeklagte befuhr am 30.12.2007 um 14.20 Uhr in Lüdinghausen u.a. die Seppenrader Straße mit einem auf ihn zugelassenen PKW. Er hatte zuvor Alkohol zu sich genommen und wies zur Tatzeit etwa eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 o/oo auf. Er hatte nämlich zuvor Alkohol getrunken. Anlaß der Tat war, dass der Angeklagte beabsichtigte, sich einen sogenannten „Flachmann“ in der an der Seppenrader Straße befindlichen Tankstelle zu kaufen. Dort wurde er dann auch um 14.20 Uhr von unbeteiligten Zeugen mit einer „Alkoholfahne“ bemerkt, wie er nach Einkauf eines sogenannten Doppelkorn–Flachmann von 0,2 l (40% Alkohol) wieder in seinen PKW stieg und zügig davon fuhr. Die eingesetzte Polizei traf den Betroffenen etwa um 14.30 – 14.35 Uhr in seiner Wohnung an. Der Betroffene war vom Erscheinen der Polizei überrascht. Er hatte zu dieser Zeit bereits die Hälfte des „Flachmannes“ geleert. Die ihm um 15.24 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 o/oo.

Der Betroffene war geständi[…]


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