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Trunkenheitsfahrt – Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot

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Bundesverfassungsgericht
Az: 2 BvR 784/08
Beschluss vom 28.07.2008

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. März 2008 – Ss 29/08 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 19. Dezember 2007 – 4 Ds 85 Js 20974/07
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2008 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1. Der Beschwerdeführer kam am Sonntag, dem 15. Juli 2007, gegen 10.00 Uhr als Fahrer eines Pkw in Folge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit von der Fahrbahn ab und prallte frontal auf ein ordnungsgemäß die Gegenfahrbahn befahrendes Fahrzeug; der Beifahrer dieses Fahrzeugs erlitt eine Knieprellung. Die zur Unfallstelle gerufene Polizei führte beim Beschwerdeführer zunächst einen Atemalkoholtest durch, der ein Ergebnis von 0,62 Promille aufwies. Auf Anordnung von Polizeioberkommissar G. wurde dem Beschwerdeführer nach Verbringung auf die Polizeiwache um 10.56 Uhr von einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter wurden nicht verständigt. Gründe für die Anordnung seitens der Polizei wurden nicht dokumentiert. Es ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 0,43 Promille; zudem fanden sich Rückstände des Schlafmittels Diazepam.

2. Mit Urteil vom 19. Dezember 2007 verhängte das Amtsgericht Hann. Münden gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 20 EUR, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von fünf Monaten fest. Entscheidende Beweismittel für die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers waren die auf der Grundlage der Blutprobe erstellten Blutalkohol- und toxikologischen Gutachten. Deren Verlesung hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers im Hinblick auf die fehlende richterliche Anordnung widersprochen. Das Amtsgericht führte im Urteil aus, die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei sei rechtmäßig gewesen. Bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration für eine bestimmte Tatzeit sei höchste Eile geboten, da Alkohol im Körper abgebaut werde[…]


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