OLG Hamm
Az.: 3 Ss 507/03
Beschluss vom: 09.11.2003
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.12.2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.12.2002 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.04.2002 (36 Ds 14 Js 1989/01) zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen in Höhe von je 15,- € verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten eine isolierte Sperrfrist von noch 24 Monaten ab dem 29.04.2002 (Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.04.2002 – 36 Ds 14 Js 1989/01 -) festgesetzt.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 23.12.2002 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers „Rechtsmittel“ eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung
mit Schriftsatz vom 10.02.2003, beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen am 13.02.2003, als Revision bezeichnet und das Rechtsmittel gleichzeitig auf die Strafzumessung beschränkt. Der Revisionsführer begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruchs wegen des Umfangs der verhängten Maßregel sowie die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld. Die Revision wird mit der im Einzelnen ausgeführten Sachrüge begründet.
Das schriftliche Urteil musste dem Verteidiger am 04.06.2003 und noch einmal am 28.10.2003 zugestellt werden, da die vorangegangenen Zustellungen unwirksam waren. Der Verteidiger hat deshalb mit Schriftsatz vom 31.10.2003 die Einstellung des Verfahrens aufgrund der eingetretenen und von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen beantragt.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und mit den zug[…]