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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflicht des Grundstückspächters zur Duldung der Errichtung eines Wildzauns durch  Jagdpächter

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AG Schleiden – Az.: 9 C 188/11 – Urteil vom 25.10.2011

Der Antrag vom 13.10.2011 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt gegenüber dem Verfügungsbeklagten die Zufahrt zum Grundstück Gemarkung S, Flurstück 3.

Der Verfügungskläger ist Pächter des Grundstücks; der Verfügungsbeklagte Jagdpächter.

Ende September 2011 errichtete der Verfügungsbeklagte einen Wildzaun um das Grundstück, wobei er eine bereits bestehende natürliche Öffnung von 4,8 m Breite nicht schloss. Zuvor bestanden weitere Zufahrtsmöglichkeiten.

Der Verfügungskläger behauptet, durch die Einfahrtsmöglichkeit sei ihm das Befahren des Grundstücks mit schwerem Gerät, wie einem Traktor und Güllefass, nicht möglich.

Der Verfügungskläger beantragt, ……………….

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er behauptet, der Wildzaun sei auf Gemeindeboden errichtet worden. Dieser diene dazu, Beeinträchtigungen des Grundstücks durch Schadwild zu verhindern.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.

Symbolfoto: Von rsooll/Shutterstock.com

Der Antrag des Verfügungsklägers ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten die Beseitigung des Wildzaunes verlangt sowie die Unterlassung der Beeinträchtigung der Zufahrt zu dem von ihm gepachteten Grundstück. Auf welche Art und Weise der Schuldner dem Gläubiger den Zutritt zu einem Grundstück gewährt, obliegt jedoch der Zwangsvollstreckung und kann in der konkreten Ausgestaltung nicht durch den Gläubiger verlangt werden (Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2009, § 862 Rn. 12 m.w.N.).

II.

Der Antrag i[…]


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