Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Radarfoto – Bezugnahme im Urteil – OWi-Verjährung bei EDV-Bearbeitung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Düsseldorf
Az: IV-5 Ss (OWi) 199/06 – (OWi) 147/06 I
Beschluss vom 08.12.2006

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu 100 EUR Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, weil er am 14. Januar 2005 in Düsseldorf auf der Autobahn 44 mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fahrlässig um 41 km/h überschritten habe. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg, weil die Beweiswürdigung unklar ist und nicht erkennen lässt, ob das Amtsgericht sich rechtsfehlerfrei von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt hat.

1. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Nur er kann feststellen, ob der in der Hauptverhandlung erschienene Betroffene mit der auf einem Radarfoto abgebildeten Person identisch ist. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420).

2. Die Urteilsgründe müssen aber so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann in dem Fall die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto – wie etwa ein (Front-) Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt – zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Weder müssen die charakteristischen Merkmale aufgelistet werden, auf die sich […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv