Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 6 R 264/17 – Urteil vom 04.09.2019
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. Juli 2017wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1964 geborene Kläger, der eine (nicht abgeschlossene) Berufsausbildung als Schreiner absolviert hat, war im Jahr 1983 als Zimmermann, vom Februar 1984 bis November 1990 als Fliesenleger und nachfolgend ab November 1990 als Maschinen- bzw. Anlagenführer versicherungspflichtig beschäftig.
Am 8. Oktober 2010 stellte der Kläger einen ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei gab er u.a. an, aufgrund folgender Erkrankungen seit dem 1. März 2010 erwerbsgemindert zu sein: depressive Störung, Tinnitus, Insomnie/Schlafstörungen, Hypakusis, Angststörung.
Die Beklagte wertete daraufhin den Reha-Entlassungsbericht der A Klinik vom 9. Februar 2010 aus, in der sich der Kläger in der Zeit vom 30. September 2009 bis 3. Februar 2010 zur Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im Sinne einer stationären Suchtbehandlung aufgehalten hatte. Dr. C. führte darin bei den Diagnosen
1. Alkoholabhängigkeitserkrankung,
2. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
3. Tinnitus,
4. Zustand nach zweimaligem Apoplex,
5. Hyperlipidämie
aus, der Kläger sei für die gesamte Dauer seines Aufenthaltes abstinent vom Alkohol geblieben, ein Suchtdruck habe nicht mehr bestanden. Der subjektive Leidensdruck durch den Tinnitus sei zu großen Teilen verschwunden. Die depressive Symptomatik habe sich deutlich verbessert. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei der Kläger etwa drei Wochen symptomfrei gewesen und der Schlaf habe sich gebessert. Im Hinblick auf das berufliche Leistungsvermögen sei der Kläger sowohl als Anlagenführer als auch für mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar.
Weiter gelangte der Entlassungsbericht des H Hospitals in B vom 29. April 2009 zur Akte der Beklagten. Der Kläger wurde dort am 9. und 10. März 2010 stationär behandelt, nachdem er am 9. März 2010 eine Flasche Wodka und 20 Tabletten Citalopram sowie 20 Tabletten Simvastadin in suizidaler Absicht eingenommen hatte.
Nach Auswertung des Entlassungsberichts und Einholung einer sozialmedizinischen Stellu[…]