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Parken auf abschüssiger Straße – Sicherheitsvorkehrungen

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OVG Lüneburg
Az.. 5 LA 50/12
Beschluss vom 02.04.2013

Gründe
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 – 5 LA 154/07).
Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger gemäß § 75 Abs. 1 BBG verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der bei dem Verkehrsunfall am 13. August 2010 an ihrem Fahrzeug entstanden ist.
Soweit der Kläger demgegenüber der Ansicht ist, er habe den Verkehrsunfall nicht grob fahrlässig verursacht, teilt der Senat diese Auffassung aus den von dem Verwaltungsgericht zutreffend benannten Gründen nicht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss,[…]


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