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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachfahren – Geschwindigkeitsmessung – Voraussetzungen

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OLG Thüringen
Az: 1 Ss 77/06
Beschluss vom 10.04.2006

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe
Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle – vom 06.04.2005 wurde gegen den Betroffenen albanischer Nationalität wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h eine Geldbuße von 600 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer angeordnet. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 09.04.2005 zugestellt. Hiergegen legte der Verteidiger des Betroffenen durch Schriftsatz vom 13.04.2005 Einspruch ein.

Am 13.01.2006 verurteilte das Amtsgericht Jena den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 62 km/h zu einer Geldbuße von 600 EUR und ordnete ein Fahrverbot von 3 Monaten Dauer an, wobei es die Wirksamkeitsregel des § 25 Abs. 2a StVG zur Anwendung brachte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 16.01.2006, die – die Zustellung des Urteils an den Verteidiger erfolgte am 01.02.2006 – mit Schriftsatz vom 01.03.2006 begründet worden ist. Gerügt wird näher ausgeführt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2006 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 13.01.2006 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

II.

Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die erhobene Verfahrensrüge nicht durch.

Der Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht aus §§ 46 Abs. 1 OwiG, 244 Abs. 2 StPO genügt nicht den inhaltlichen Anforderungen nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OwiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Eine ordentlich ausgeführte Verfahrensrüge erfordert hiernach, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerderechtfertigung alle den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt, so dass allein aufgrund des Beschwerdevorbringens geprüft werden kann, ob der behauptete Verfahrensfehler zutrifft. Dazu muss der Vortrag aus sich heraus verständlich sein.

Entsprechend reicht es nicht aus, auf die Aussagen von Zeugen zu verweisen, ohne[…]


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