Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss 1616/11
Beschluss vom 28.12.2011
Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße in gleicher Höhe vorgesehenen Fahrverbots für die Dauer 1 Monats hat es demgegenüber abgesehen. Nach den aufgrund der in der Hauptverhandlung erklärten wirksamen Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 II OWiG) rechtskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheids steuerte der Betroffene am 19.11.2010 einen Pkw auf der BAB A 72 in Fahrtrichtung Osten, wobei er an der Messstelle bei einer Geschwindigkeit von 111 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 16,34 Metern und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes einhielt. Mit ihrer infolge der wirksamen Einspruchsbeschränkung ohnehin nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Rechtsbeschwerde rügt die StA die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das AG neben der aufgrund der Vorahndungen des Betr. berechtigt verdoppelten Regelgeldbuße zu.U.nrecht von der Verhängung des gebotenen Regelfahrverbots abgesehen hat. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das AG.
Aus den Gründen
I. Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der StA erweist sich als erfolgreich.
1. Gegen den Betr. kommt hier gemäß §§ 24, 25 I 1 StVG, § 4 I 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 12.5.3 der Tab. 2 zum BKat (Geschwindigkeit mehr als 100 km/h) neben einer Geldbuße von 160 Euro die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer eines Monats wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht. Dies hat das AG ebenso wie eine zuletzt erst seit dem 17.12.2010 rechtskräftige und bereits mit einem Fahrverbot geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung vom 13.05.2010 um 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auch nicht verkannt. Dennoch hat es von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Beibehaltung der schon im Bußgeldbescheid vorgesehenen Verdoppelung des (Regel-) Bußgeldes auf 320 Euro mit der Begründung […]