Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwohnung – Wertungskriterien für Einordnung im Mietspiegel?

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hamburg – Az.: 40a C 163/20 – Urteil vom 03.12.2020

Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Netto-Kaltmiete für die Wohnung […]straße, 2. OG rechts von bisher 1.097,00 Euro über die bereits erklärte Teilzustimmung zu 1.171,85 Euro hinaus auf einen Betrag von 1.247,00 Euro mit Wirkung ab dem 01.05.2020 zuzustimmen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 901,80 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Die Klägerin als Vermieterin und die Beklagten als Mieter sind seit 1999 durch einen Mietvertrag über eine 118,97 m² große 5-Zimmer-Wohnung im 2. OG rechts in der […]straße 80 in Hamburg verbunden. Die Beklagten übernahmen die Wohnung unrenoviert. Das Gebäude, in welchem die Wohnung belegen ist, gehört der Baualtersklasse vor 1918 an. Die Wohnung ist mit einem Bad und einer Sammelheizung ausgestattet. Sie hat zwei nach hinten liegende Balkone. Bad und WC sind getrennt. Es befindet sich ein Aufzug im Gebäude. Mitvermietet ist ein Dachboden. Küche, Flur, Toilette und Mädchenkammer der Wohnung verfügen über keine Heizung. In den restlichen Räumen sind die Heizungen an den Innenwänden montiert. Die Wohnung verfügt über 230V Steckdosen.

Die Wohnung ist seit 2017 nach dem Wohnlagenverzeichnis der Freien und Hansestadt Hamburg in die gute Wohnlage eingeordnet, nachdem sie zuvor in der normalen Wohnlage eingeordnet worden war. Der Wohnlagenkennwert beträgt 0,265.

Mit Schreiben vom 20.02.2020 (Anlage K3, Bl. 20 f. d. A.) forderte die Klägerin die Beklagten auf, einer Mieterhöhung auf Euro 1.247,00 Euro ab dem 01.05.2020 zuzustimmen, welcher einer Miete von Euro 10,48/m² entspricht.

Die Beklagten erklärten eine Teilzustimmung mit Schreiben vom 26.03.2020 auf Euro 1.171,85, welcher einer Miete von Euro 9,85/m² entspricht (Anlage K4, Bl. 22 f. d. A.).

Die Klägerin behauptet, die von ihr geltend gemachte Miete übersteige die ortsübliche Miete nicht. Die nunmehrige Einordnung in die Wohnlage „gut“ sei zutreffend.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Netto-Kaltmiete für die […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv