Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fondsgebundene Rentenversicherung – Rückabwicklung nach Widerspruch

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Gießen, Az.: 2 O 450/16, Urteil vom 14.03.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.135,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.135,08 € seit dem 19.8.2010 und aus weiteren 24.364,92 € vom 19.3.2016 bis zum 14.07.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2.12.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restliche Rückgewähr von Prämienzahlungen auf einen von ihr — unstreitig wirksam — widerrufenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag. Mit Versicherungsantrag vom 30.08.2006 (vgl. im Einzelnen Anlage K 1 = Bi 15 ff. d. A.) und Versicherungsschein vom 22.09.2006 (vgl. im Einzelnen Anlage K2 = 8i 18 d. A.) schloss die Klägerin bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung ab. Die Klägerin zahlte insgesamt 47.500,00 € an Prämien ein. Mit Schreiben vom 26.02.2016 (vgl. im Einzelnen Anlage K 3 = Bi 20 d. A.) widersprach die Klägerin dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a. F. und setzte der Beklagten eine zweiwöchige Zahlungsfrist. Am 14.07.2016 zahlte die Beklagte an die Klägerin 24.364,92 € zurück; die Differenz zum Gesamtbetrag der Prämien in Höhe von 23.135,08 € ist die Klagehauptforderung. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte könne die erheblichen Wertverluste des Fonds nicht als Entreicherungseinwand abziehen, weil dies dem europarechtlichen Effektivitätsgebot bezüglich ihres Widerspruchsrechtes zuwiderlaufe. Der Wert ihres Fondsanteils belaufe sich — so trägt die Klägerin hilfsweise vor — auf nur noch 20.835.11 €.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.135,08 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 19.03.2016 sowie aus weiteren 24.364,92 € vom 19.3.2016 bis zum 14.7.2016 zu bezahlen.

[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv